Satzungsmuster

Satzungsmuster

für eine Neufassung der Satzung

der Sportgemeinschaft DJK Rimpar e.V.



§ 1 Name. Sitz und Gerichtsstand

Der Verein ist unter dem Namen "Sportgemeinschaft DJK Rimpar e.V." im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.

Er ist gegründet im März 1928 und wiedergegründet im Mai 1949 als Rechtsnachfolger des am 29.06.1934 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins DJK Rimpar.

Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des christlichen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.

Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün-weiß.

Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes, im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.

Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.

Der Verein hat seinen Sitz in Rimpar.

Als Gerichtsstand gilt Würzburg.


§ 2 Zweck der Vereins

Die Sportgemeinschaft DJK Rimpar e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in der Kirche und Gesellschaft.

Zweck des Sportgemeinschaft DJK Rimpar e. V. ist die Förderung des Sports, einschließlich des Inklusionssports.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch Abhalten eines geordneten Turn-und Spielbetriebes, Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Teilnahme an Verbandsspielen, Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen, die Heranführung von Jugendlichen an den Breitensport.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und der jeweiligen Fachverbände, soweit der Spiel-und Sportbetrieb dies erfordert.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Jugendlichen, Kindern und Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Mitgliedschaft und Betätigung im Verein die Satzung und die vom Verwaltungsrat erlassenen Sport-, Haus-und Verhaltensanordnungen zu beachten.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
Gleiches gilt entsprechend für aus sonstigen Gründen geschäftsunfähige Personen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dieser nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die SG DJK Rimpar
e. V. und dessen Zielsetzungen verleihen.


§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt:
  • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte, Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt
  • zur aktiven Teilnahme an den Übungsabenden des Vereins im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten und zur ordnungsgemäßen Benutzung der vereinseigenen, gemieteten und gepachteten Anlagen im Rahmen des Übungsplanes
  • zum bevorrechtigten Besuch von Veranstaltungen des Vereins
  • Ehrenvorsitzende des Vereins haben außer den sonstigen Mitgliedsrechten die Berechtigung, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen
  • Ehrenmitglieder haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt und sind vom Beitrag befreit

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Abteilungsbeiträgen oder sonstigen Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrates über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Verwaltungsrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereins-vermögen.


§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

Bei der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Außerdem ist von den Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit einen anderen Beitrag.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens mit Ablauf des Monats April des laufenden Geschäftsjahres fällig.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Auslagen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe der Sportgemeinschaft DJK Rimpar e.V. sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Abteilungsleitungen nach § 11 dieser Satzung


§ 8 Mitgliederversammlung

Das Oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich, unter Darlegung der Gründe beantragt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie unter Benennung von Ort, Datum und der Tagesordnung im Vereinsschaukasten der Sportgemeinschaft DJK Rimpar e. V. ausgehängt wird.

Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts 2 Revisoren. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln
  • die Abberufung des Vorstands. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn sogleich ein neuer Vorstand und Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen)
  • die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 14 dieser Satzung)
  • die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 20.000,00 €
  • die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 15 dieser Satzung)
  • Änderung des Beitrags im Sinne von § 6 dieser Satzung
  • Entscheidungen über die Mitgliedschaft (siehe § 3 und § 4, dieser Satzung)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder erschienen sind.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind stimmberechtigt, soweit sie zum Zeitpunkt der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit Ist der Antrag abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
  • Ort und Tag der Versammlung
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Einladung
  • die gestellten Anträge
  • die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich dem:
  • Vorstand "Verwaltung und Organisation" bisher 1. Vorstand
  • Vorstand "Glauben und Kirche" bisher geistl. Beirat
  • Vorstand "Finanzen und Vermögensverwaltung" bisher Kassenwart
  • Vorstand "Sport" bisher Sportleiter
  • Vorstand "Organisation und Veranstaltungen" bisher stellv. Vorstand
  • Vorstand "Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Medien" bisher Schriftführer
  • Vorstand "Gleichstellung, Inklusion usw." bisher Gleichstellungsbeauftragte/r

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes zugeordnet und geregelt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes (Einzelvertretungsbefugnis). Diese wird dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einem Wert von 2.500,00 € den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten, wobei einer von beiden der Vorstand „Finanzen und Vermögensverwaltung“ sein muss.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € die Zustimmung des Beirats und bei Rechtsgeschäften über 20.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung bzw. dem Beirat vorbehalten sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Aufstellen der jeweiligen Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen des Beirates und der Mitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern;
  • Erarbeiten von Strategien und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks und deren Umsetzung.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirats herbeiführen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden. Es müssen jedoch immer mindestens
3 Vorstandsmitglieder vorhanden sein.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Dieses bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des „Vorstandes Finanzen und Vermögensverwaltung“, bei seiner Abwesenheit die des “Vorstandes Verwaltung und Organisation“. Es besteht Sitzungszwang. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

Zu seiner Unterstützung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, zeitlich begrenzt oder auf Dauer, Ausschüsse für besondere Aufgaben zu bilden. Die Leitung der Ausschüsse soll durch ein Mitglied des Vorstandes erfolgen.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, für sich aus dem Kreis der Mitglieder einen Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreter sind nicht berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB zu vertreten.

Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne von§ 30 BGB bestellen.


§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Abteilungsleitern oder deren bevollmächtigten Vertretern.

Den Vorsitz im Beirat führt der Vorstand „Verwaltung und Organisation“, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied, der Vorstand „Organisation und Veranstaltungen“.
Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € bis zur Höhe von 20.000,00 €
  • Erlass von Sport-, Spiel-und Hausordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes


§ 11 Abteilungen

Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sport- oder Spielarten betreiben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

Über die Gründung oder Zulassung von neuen Abteilungen entscheidet der Vorstand.

Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen einberufen werden, bei denen die Abteilungsleiter gewählt werden können. Für die Wahlen gelten die Vorschriften der Satzung entsprechend. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu beantragen.

Vor der Durchführung von größeren sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen durch die Abteilungen ist die Zustimmung des Vorstands einzuholen.


§ 12 Ehrenamt

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen Aufwandsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Wertgrenzen gemäß § 8 dieser Satzung in einer Finanzordnung festlegen, ob und in welchen Fällen Mitglieder des Vereins im Rahmen ihrer grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeit einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB geltend machen können. Dies gilt insbesondere für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und ähnliche Auslagen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.


§ 13 Ehrungen
Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können Mitglieder, die die Ziele des Vereins besonders gefördert haben, durch Beschluss des Beirates ernannt werden.

Bezüglich der Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft und besonderer Verdienste gelten die Bestimmungen der neu zu schaffenden Ehrenordnung.


§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 8 dieser Satzung) beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.


§ 15 Auflösung des Vereins, Austritt aus dem DJK-Bundesverband

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 8 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

Für den Austritt aus dem DJK-Bundesverband gelten gleiche Voraussetzungen.
Mit der Auflösung des Vereins erfolgt gleichzeitig auch der Austritt aus dem DJK-Bundesverband.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand „Verwaltung und Organisation“ und der Vorstand „Finanzen und Vermögensverwaltung“ gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rimpar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Neufassung der Satzung der Sportgemeinschaft DJK Rimpar e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am ................2015 beschlossen.
Sie bedarf der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister tritt sie in Kraft.



Die Satzung wurde am ............2015 vom DJK-Bundesverband genehmigt



Eintragungsbestätigung:
Die vorstehende Neufassung der Satzung der SG DJK Rimpar e.V. mit dem Sitz in Rimpar wurde am ...............2015 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg unter der Nr. VR 716 eingetragen.


Unterschriften:
  • Vorstand "Verwaltung und Organisation" bisher 1. Vorstand
  • Vorstand "Glauben und Kirche" bisher geistl. Beirat
  • Vorstand "Finanzen und Vermögensverwaltung" bisher Kassenwart
  • Vorstand "Sport" bisher Sportleiter
  • Vorstand "Organisation und Veranstaltungen" bisher stellv. Vorstand
  • Vorstand "Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Medien" bisher Schriftführer
  • Vorstand "Gleichstellung, Inklusion usw." bisher Gleichstellungsbeauftragte/r


Würzburg, den ......................2015




Dienstsiegel gez. Unterschrift
Amtsgericht Würzburg Notar/Rechtspfleger

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