Satzungsmuster
für
eine Neufassung der Satzung
der
Sportgemeinschaft DJK Rimpar e.V.
§
1 Name. Sitz und Gerichtsstand
Der
Verein ist unter dem Namen "Sportgemeinschaft DJK Rimpar e.V." im
Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.
Er
ist gegründet im März 1928 und wiedergegründet im Mai 1949 als
Rechtsnachfolger des am 29.06.1934 durch die NS-Behörden aufgelösten
Vereins DJK Rimpar.
Der
Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des
christlichen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er
untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung
unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.
Der
Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün-weiß.
Die
Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den
Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes, im Einvernehmen mit dem
DJK-Bundesverband.
Der
Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist
Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen
Mitglieder.
Der
Verein hat seinen Sitz in Rimpar.
Als
Gerichtsstand gilt Würzburg.
§
2 Zweck der Vereins
Die
Sportgemeinschaft DJK Rimpar e. V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und
Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der
gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er
vertritt das Anliegen des Sports in der Kirche und Gesellschaft.
Zweck
des Sportgemeinschaft DJK Rimpar e. V. ist die Förderung des Sports,
einschließlich des Inklusionssports.
Dieser
Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch Abhalten
eines geordneten Turn-und Spielbetriebes, Errichtung und Unterhaltung
von Sportanlagen, Teilnahme an Verbandsspielen, Ausrichtung von
Turnieren und Wettkämpfen, die Heranführung von Jugendlichen an den
Breitensport.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der
Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und der jeweiligen
Fachverbände, soweit der Spiel-und Sportbetrieb dies erfordert.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Jugendlichen,
Kindern und Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder sind berechtigt, die
Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den
Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im
Rahmen ihrer Mitgliedschaft und Betätigung im Verein die Satzung und
die vom Verwaltungsrat erlassenen Sport-, Haus-und
Verhaltensanordnungen zu beachten.
Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei
Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
Gleiches
gilt entsprechend für aus sonstigen Gründen geschäftsunfähige
Personen.
Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem,
pflichtgemäßem Ermessen.
Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dieser nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Ein
abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der
Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um
die SG DJK Rimpar
e.
V. und dessen Zielsetzungen verleihen.
§
4 Rechte der Mitglieder
Die
Mitgliedschaft berechtigt:
- zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte, Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt
- zur aktiven Teilnahme an den Übungsabenden des Vereins im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten und zur ordnungsgemäßen Benutzung der vereinseigenen, gemieteten und gepachteten Anlagen im Rahmen des Übungsplanes
- zum bevorrechtigten Besuch von Veranstaltungen des Vereins
- Ehrenvorsitzende des Vereins haben außer den sonstigen Mitgliedsrechten die Berechtigung, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen
- Ehrenmitglieder haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt und sind vom Beitrag befreit
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Vorstand.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der
Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen,
Abteilungsbeiträgen oder sonstigen Umlagen in Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung
die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrates
über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der
Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben.
Der
Beschluss des Verwaltungsrates ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden.
Das
ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt
gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt
worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
Das
ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche
auf das Vereins-vermögen.
§
6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
Bei
der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Außerdem ist von den Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird in einer
Beitragsordnung festgelegt.
Über
die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die
Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit einen anderen
Beitrag.
Der
Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw.
der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der
Beitrag ist bis spätestens mit Ablauf des Monats April des laufenden
Geschäftsjahres fällig.
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit
setzt die Mitgliederversammlung fest.
Der
Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag
ganz oder teilweise zu erlassen.
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben
nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Auslagen.
§
7 Organe des Vereins
Organe
der Sportgemeinschaft DJK Rimpar e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Abteilungsleitungen nach § 11 dieser Satzung
§
8 Mitgliederversammlung
Das
Oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Bekanntgabe der
Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich, unter
Darlegung der Gründe beantragt. In diesem Fall muss die
Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten
einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der
Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen
(außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf
die besonderen Umstände hinzuweisen.
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie
unter Benennung von Ort, Datum und der Tagesordnung im
Vereinsschaukasten der Sportgemeinschaft DJK Rimpar e. V. ausgehängt
wird.
Anträge,
die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag
beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung
aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag
behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen
wird.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Vorstandes, geleitet.
Der
Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts 2 Revisoren. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln
- die Abberufung des Vorstands. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn sogleich ein neuer Vorstand und Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen)
- die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 14 dieser Satzung)
- die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 20.000,00 €
- die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 15 dieser Satzung)
- Änderung des Beitrags im Sinne von § 6 dieser Satzung
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft (siehe § 3 und § 4, dieser Satzung)
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder erschienen sind.
Es
wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige
sind stimmberechtigt, soweit sie zum Zeitpunkt der Abstimmung das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Bei der Abstimmung entscheidet die
einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Enthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
Ist der Antrag abgelehnt.
Über
jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die
Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Einladung
- die gestellten Anträge
- die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen
Die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren
anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§
9 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich dem:
- Vorstand "Verwaltung und Organisation" bisher 1. Vorstand
- Vorstand "Glauben und Kirche" bisher geistl. Beirat
- Vorstand "Finanzen und Vermögensverwaltung" bisher Kassenwart
- Vorstand "Sport" bisher Sportleiter
- Vorstand "Organisation und Veranstaltungen" bisher stellv. Vorstand
- Vorstand "Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Medien" bisher Schriftführer
- Vorstand "Gleichstellung, Inklusion usw." bisher Gleichstellungsbeauftragte/r
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder
des Vorstandes zugeordnet und geregelt werden.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne §
26 Abs. 2 BGB durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes
(Einzelvertretungsbefugnis). Diese wird dahingehend beschränkt, dass
bei Rechtsgeschäften über einem Wert von 2.500,00 € den Verein
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB
vertreten, wobei einer von beiden der Vorstand „Finanzen und
Vermögensverwaltung“ sein muss.
Die
Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € die
Zustimmung des Beirats und bei Rechtsgeschäften über 20.000,00 €
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der
Mitgliederversammlung bzw. dem Beirat vorbehalten sind.
Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Aufstellen der jeweiligen Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen des Beirates und der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern;
- Erarbeiten von Strategien und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks und deren Umsetzung.
In
allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung des Beirats herbeiführen.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden.
Das
Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person
vereinigt werden. Es müssen jedoch immer mindestens
3
Vorstandsmitglieder vorhanden sein.
Tritt
ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen
aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Dieses bleibt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des „Vorstandes
Finanzen und Vermögensverwaltung“, bei seiner Abwesenheit die des
“Vorstandes Verwaltung und Organisation“. Es besteht
Sitzungszwang. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden.
Zu
seiner Unterstützung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, zeitlich
begrenzt oder auf Dauer, Ausschüsse für besondere Aufgaben zu
bilden. Die Leitung der Ausschüsse soll durch ein Mitglied des
Vorstandes erfolgen.
Jedes
Vorstandsmitglied ist berechtigt, für sich aus dem Kreis der
Mitglieder einen Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreter sind
nicht berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB zu
vertreten.
Darüber
hinaus kann der Vorstand bei Bedarf "besondere Vertreter"
im Sinne von§ 30 BGB bestellen.
§
10 Beirat
Der
Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den
Abteilungsleitern oder deren bevollmächtigten Vertretern.
Den
Vorsitz im Beirat führt der Vorstand „Verwaltung und
Organisation“, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied, der
Vorstand „Organisation und Veranstaltungen“.
Der
Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu
beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende
Aufgaben zuständig:
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € bis zur Höhe von 20.000,00 €
- Erlass von Sport-, Spiel-und Hausordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes
§
11 Abteilungen
Die
Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der
im Verein gepflegten Sport- oder Spielarten betreiben. Mitglieder
können mehreren Abteilungen angehören.
Über
die Gründung oder Zulassung von neuen Abteilungen entscheidet der
Vorstand.
Mindestens
einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen einberufen werden,
bei denen die Abteilungsleiter gewählt werden können. Für die
Wahlen gelten die Vorschriften der Satzung entsprechend. Soweit
Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen
erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu
beantragen.
Vor
der Durchführung von größeren sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen durch die Abteilungen ist die Zustimmung des
Vorstands einzuholen.
§
12 Ehrenamt
Die
Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei
Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
ausgeübt werden.
Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2
trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und
Vertragsbedingungen.
Im
Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen
Aufwandsersatzanspruch nach
§
670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind.
Der
Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten und
unter Berücksichtigung der Wertgrenzen gemäß § 8 dieser Satzung
in einer Finanzordnung festlegen, ob und in welchen Fällen
Mitglieder des Vereins im Rahmen ihrer grundsätzlich ehrenamtlichen
Tätigkeit einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB geltend
machen können. Dies gilt insbesondere für Fahrtkosten, Reisekosten,
Porto, Telefon und ähnliche Auslagen.
Der
Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach seiner
Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit
Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§
13 Ehrungen
Zu
Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können Mitglieder, die die
Ziele des Vereins besonders gefördert haben, durch Beschluss des
Beirates ernannt werden.
Bezüglich
der Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft und besonderer
Verdienste gelten die Bestimmungen der neu zu schaffenden
Ehrenordnung.
§
14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die
alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung
gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben
wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante
Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung
hinzuweisen.
Sämtliche
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 8 dieser Satzung)
beschlossen werden.
Satzungsänderungen
aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen)
können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzutragen.
Jede
Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung
der geänderten Satzung anzuzeigen.
§
15 Auflösung des Vereins, Austritt aus dem DJK-Bundesverband
Der
Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der
erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 8 dieser
Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der
einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
Für
den Austritt aus dem DJK-Bundesverband gelten gleiche
Voraussetzungen.
Mit
der Auflösung des Vereins erfolgt gleichzeitig auch der Austritt aus
dem DJK-Bundesverband.
Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorstand „Verwaltung und Organisation“ und der Vorstand „Finanzen
und Vermögensverwaltung“ gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rimpar, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
im
Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§
16 Inkrafttreten
Die
vorstehende Neufassung der Satzung der Sportgemeinschaft DJK Rimpar
e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am ................2015
beschlossen.
Sie
bedarf der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Mit dem Tage der
Eintragung ins Vereinsregister tritt sie in Kraft.
Die
Satzung wurde am ............2015 vom DJK-Bundesverband genehmigt
Eintragungsbestätigung:
Die
vorstehende Neufassung der Satzung der SG DJK Rimpar e.V. mit dem
Sitz in Rimpar wurde am ...............2015 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Würzburg unter der Nr. VR 716 eingetragen.
Unterschriften:
- Vorstand "Verwaltung und Organisation" bisher 1. Vorstand
- Vorstand "Glauben und Kirche" bisher geistl. Beirat
- Vorstand "Finanzen und Vermögensverwaltung" bisher Kassenwart
- Vorstand "Sport" bisher Sportleiter
- Vorstand "Organisation und Veranstaltungen" bisher stellv. Vorstand
- Vorstand "Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Medien" bisher Schriftführer
- Vorstand "Gleichstellung, Inklusion usw." bisher Gleichstellungsbeauftragte/r
Würzburg,
den ......................2015
Dienstsiegel gez.
Unterschrift
Amtsgericht
Würzburg Notar/Rechtspfleger
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